Statuten der Ernst-Troeltsch-Gesellschaft e.V.

I. Name und Ziel der Gesellschaft

§1

Der Verein führt den Namen „Ernst-Troeltsch-Gesellschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen „Ernst-Troeltsch-Gesellschaft e.V.“.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Augsburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Die Gesellschaft fördert das Studium des Werkes von Ernst Troeltsch und die Beschäftigung mit seiner Bedeutung für die wissenschaftliche Arbeit der Gegenwart. Sie will damit auch zu einer Erneuerung der theologischen Theoriebildung, wie sie von Ernst Troeltsch angeregt worden ist, beitragen.

Sie stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Gesellschaft pflegt das Zusammenwirken verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen, die durch das Werk von Ernst Troeltsch berührt sind.
  • Die Gesellschaft unterstützt eine kritische Troeltsch-Edition und die damit verbundenen Arbeiten und Einrichtungen. In diesem Sinne fördert sie den Aufbau des Archivs, einer Arbeitsstelle und anderer geeigneter Unternehmungen.
  • Die Gesellschaft regt für die Troeltsch-Forschung relevante Arbeiten an und wirkt auf die Publikation entsprechender Arbeiten hin.
  • In der Verfolgung ihrer Ziele veranstaltet die Gesellschaft Kolloquien und Kongresse.
  • Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

II. Gemeinnützigkeit

§3

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft weder die eingezahlten Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.

 

III. Mitglieder

§4

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

§5

Fördernde Mitglieder können juristische Personen werden, welche die Zielsetzung der Gesellschaft bejahen und durch finanzielle Zuwendungen oder in anderer Weise unterstützen.

§6

Der Austritt muß gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden. Die Beitragspflicht bleibt für den Austretenden im laufenden Jahr bestehen.

§7

Die Mitgliedschaft kann auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages entzogen werden.

 

IV. Versammlung

§8

Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft bilden die Versammlung. In ihr besitzt jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

§9

  1. Die Versammlung wird mindestens alle drei Jahre einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung auf die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen mit der gleichen Tagesordnung; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
  5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Zielsetzung der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

V. Der Vorstand

§10

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident, jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft allein. Im Innenverhältnis soll der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig werden.

§11

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die Aufnahme von neuen Mitgliedern, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen sowie der anderen Veranstaltungen der Gesellschaft. Außerdem obliegen ihm Beratung und Verabschiedung des Haushaltes.

 

VI. Auflösung der Gesellschaft

§12

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu benennende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, wie sie von Ernst Troeltsch angeregt wurden. Vor Beschlußfassung ist diese mit dem Finanzamt abzustimmen. Eine Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder erfolgt nicht.